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Satzung des „Reitsport am Saalewehr e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Reitsport am Saalewehr e.V.“. Er hat seinen Sitz in der Reitsportanlage, Im Wehrigt Nr. 10, 07747 Jena Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name „Reitsport am Saalewehr e.V.“.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck, Aufgabe und Grundsätze

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Reitsports. Er wird insbesondere Verwirklicht durch
    - Abhaltung von Reitsportlichen Übungen
    - Organisation und Durchführung von Turnieren
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
  3. Der Verein ist Selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschafliche Zwecke.
  4. Mittel die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteh aus den

  • ordentlichen Mitgliedern
  • fördernden Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der / die Antragsteller/in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit einem Probejahr. Während des Probejahres kann die Mitgliedschaft ohne Grund mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
  3. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehöhren will, ohne sich ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
  4. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein Ausgeschlossen werden
    - wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
    - wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen das Vereins oder
    - wegen groben unsportlichen Verhaltens.
    Über Den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern, hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig sie muss schriftlich und binnen
    drei Wochen nach Absenden der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
  4. Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
  5. Mitglieder deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 6 Die Rechte, Pflichten und Beiträge

  1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Form der Beiträge, Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Arbeitsleistungen, Umlage oder anderen Sonderbeiträge, die Höhe dieser Beiträge sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    - dem Vorsitzenden
    - den stellvertretenden Vorsitzenden
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
    - der Vorsitzende und
    - der stellvertretende Vorsitzende
    Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand wird mit der Mitgliederversammlung für die Dauer von 10 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre im ersten Halbjahr statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

§ 10 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Entlastung und Wahl des Vorstandes
  • Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
  • Genehmigung des Haushaltsplanes
  • Satzungsänderungen
  • Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Auflösung des Vereins

§ 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge im Schaukasten der Sportanlage, Im Wehrigt Nr. 10, 07747 Jena. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werde.

§ 12 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes bei deren Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt, bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
    Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Vereins erforderlich.
  3. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
  2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 14 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitglied erfolgt auf Lebenszeit, sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 15 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angaben von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und den Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführers zu unterschreiben.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Elterninitiative der Krebskranken Kinder e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Gründerversammlung des Vereins am 24.04.2001 beschlossen worden.